(1) Der
Verein führt den Namen „WEISS-GOLD
CASINO BERLIN e.V.“
Club
für
Amateurtanzsport und hat seinen Sitz in
Berlin.
Er ist am 19. Mai 2016 gegründet und in
das Vereinsregister beim
Amtsgericht
Charlottenburg
unter der Nummer VR 35165
B eingetragen.
(2) Gerichtsstand
für
alle Streitigkeiten für und gegen den
Verein ist Berlin.
(3) Der
Verein
ist Mitglied beim
a.)
Landestanzsportverband
Berlin (LTV Berlin)
b.)Deutschen
Tanzsportverband
e.V. Spitzenverband im Deutschen
Sportbund e.V.
(4) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§
2.) Zweck
(1) Der
Verein bezweckt ausschließlich und
unmittelbar die Pflege und Förderung des
Amateurtanzsportes als Leibesübung für
alle Altersstufen sowie die Sach-
und fachgerechte Ausbildung von
Tanzsportlern für den Wettbewerb auf
Tanzturnieren.
Ferner die
Durchführung eines regelmäßigen
Trainingsbetrieb für Gymnastik,
Gesundheitssport und des Koronarsportes
(2) Der Verein
ist parteipolitisch neutral und vertritt
den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz.
§
3.) Gemeinnützigkeit
(1)
Der
Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Alle überschüssigen Mittel dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder
bei ihrem
Ausscheiden auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
sondern lediglich ihre eingezahlten
Kapitalanteile oder den gemeinen Wert
ihrer geleisteten Sachleistungen
zurück. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd
sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
4.) Mitglieder
(1) Ordentliche
Mitglieder
a.)
Sporttreibende Mitglieder, die am
Turniertraining teilnehmen
b.)
Der Gymnastikgruppe
c.)
Der Koronarsportgruppe
d.)
Des Gesundheitssportes
e.) Fördernde Mitglieder,
die an keinem Training teilnehmen
(2) Außerordentliche Mitglieder
Kinder
und
Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren
(3)
Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder
werden auf Vorschlag des Vorstandes
wegen besonderer Verdienste
um den
Verein von der Mitgliederversammlung
durch Mehrheitsbeschluss gewählt
Sie sind
stimmberechtigt und von der
Beitragszahlung befreit.
§
5.) Erwerb und Erlöschen
der Mitgliedschaft
(1) Anträge
auf Aufnahme als ordentliches bzw.
außerordentliches Mitglied sind
schriftlich an den Vorstand des Vereins
zu richten, wobei Minderjährige einer
Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen
Vertreter bedürfen.
(2) Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Eine eventuelle Ablehnung eines
Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung, es besteht auch kein
Anspruch auf Begründung der Ablehnung.
(3) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Ausschluss oder Tod.
(4) Der
Austritt eines Mitglieds kann nur
vierteljährlich eines jeden Jahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4
Wochen zum Quartal per Brief an den
Vorstand erfolgen.
(5) Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann nur
nach schriftlich begründetem Antrag
eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes
erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist
dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der
Ausschluss eines Mitgliedes bedarf
keines schriftlich begründeten Antrages,
wenn das Mitglied mit seiner
Beitragsverpflichtung mehr als 3 Monate
in Verzug ist und auch nach
schriftlicher Mahnung innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nicht bezahlt.
(7) Bestehende
Zahlungsverpflichtungen erlöschen
nicht durch vorzeitigen Ausschluss oder
termingerechter Kündigung.
§
6.) Organe des
Vereins
Organe
des
Vereins sind: a.) die
Mitgliederversammlung
b.)
der
Vorstand
c.) die
Jugendversammlung
§
7.) Die
Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung
besteht aus den ordentlichen,
außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
(2) In
der Mitgliederversammlung sind alle
Vereinsmitglieder stimmberechtigt,
soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet
haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme;
Stimmübertragung eines Mitgliedes auf
ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(3) Die
ordentliche
Mitgliederversammlung findet innerhalb
der ersten 3 Monate jeden Kalenderjahres
statt und wird vom Vorstand mit einer
Frist von 14 Tagen unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich einberufen.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung
sind mindestens 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
(4) Eine
außerordentliche
Mitgliederversammlung ist auf Beschluss
des Vorstandes (2/3 Mehrheit) oder auf
schriftlichen Antrag von mindestens 1/3
der Mitglieder entsprechend
den Bestimmungen für die Einberufung
einer ordentlichen Mitgliederversammlung
einzuberufen.
(5) Der
Mitgliederversammlung
sind die Berichte des Vorstandes und der
Kassenprüfer zu geben und der
Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über
die Entlastung des Vorstandes zu
beschließen, den Haushaltsplan für das
Geschäftsjahr festzulegen,
Mitgliedsbeiträge festzulegen und die
Wahl der Vorstandsmitglieder
vorzunehmen.
(6) Die
Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit
ist allein das Verhältnis der
abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen
maßgebend.
Stimmenthaltungen
und ungültig abgegebene Stimmen bleiben
außer Betracht.
(7)
Satzungsänderungen können von der
Mitgliederversammlung nur mit einer
Stimmenmehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(8) Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind zu protokollieren, das Protokoll
ist vom Vorsitzenden und einem
zweiten Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
§
8.) Der
Vorstand
(1) Der
Vorstand
besteht aus
- dem
Vorsitzenden/der Vorsitzenden
- dem
stellvertretenden Vorsitzenden/der
stellvertretenen Vorsitzenden
- dem
Kassenwart/der Kassenwartin
- dem
Schriftführer/der Schriftführerin
- dem
Sportwart/der Sportwartin
- dem
Jugendwart/der Jugendwartin
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung
seiner Aufgaben weiterer geeigneter
Mitglieder bedienen, die nicht
Mitglieder des Vorstandes werden. Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden
auf zwei Jahre von der ordentlichen
Mitgliederversammlung – ausgenommen der
Jugendwart/Jugendwartin – gewählt. Der
Jugendwart/Jugendwartin wird von der
Jugendversammlung gewählt (§ 9, Abs. 5 )
und von der Mitgliederversammlung
bestätigt. Die Wiederwahl der Mitglieder
des Vorstandes ist zulässig.
(2)
Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche
oder Ehrenmitglied des Vereins werden,
wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat
(3) Der
Vorstand führt die Geschäfte, berichtet
der Mitgliederversammlung und leitet die
Mitgliederversammlung.
(4)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende – im Verhinderungsfall, der
nicht nachgewiesen werden muss, der
stellvertretende Vorsitzende/r – und der
Kassenwart/Kassenwartin, an dessen
Stelle im Behinderungsfalle, der
ebenfalls nicht nachgewiesen zu werden
braucht, der Schriftwart/in.
(5) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit,
durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung aus wichtigem
Grund und nur auf Antrag abberufen
werden.
(6) Im
Falle des Ausscheidens eines
Vorstandmitgliedes ergänzt sich durch
Zuwahl, die von der nächsten
Mitgliederversammlung bestätigt werden
muss.
(7) Der
Vorstand
beschließt verbindlich mit einer
Stimmenzahl von mindestens 4
Vorstandsmitgliedern. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Vorsitzenden/r
§
9.) Die Jugendversammlung
(1) Die
Jugendversammlung
umfasst die außerordentlichen Mitglieder
des Vereins im Alter unter 18 Jahren.
(2) Vor
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung
hat eine Jugendversammlung
stattzufinden; sie ist vom Jugendwart/in
entsprechend den Bestimmungen für die
Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Eine
außerordentliche Jugendversammlung ist
auf schriftlichen Antrag von mindestens
¼ der außerordentlichen Mitglieder
entsprechend den Bestimmungen für die
Einberufung einer Jugendversammlung
einzuberufen.
(4) Die
Jugendversammlung, die vom Jugendwart/in
geleitet wird, wählt den Jugendwart/in
und den Jugendsprecher. Der
Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch
nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben. Er/Sie wird jeweils für
2 Jahre gewählt.
(5) Die
Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit
entsprechend den Bestimmungen § 7 Abs.
6; jedes außerordentliche Mitglied hat
eine Stimme; Stimmübertragung auf ein
anderes Mitglied ist nicht zulässig.
§
10.) Beiträge
Zur
Durchführung seiner Aufgaben erhebt der
Verein Aufnahmegebühren
und Beiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die
Beiträge bis zum 10. eines jeden Monats
im Voraus zu entrichten.
§
11.) Kassenprüfer
Die
ordentliche
Mitgliederversammlung wählt 2
Kassenprüfer. Diese haben
die
Kasse
des
Vereins mindestens einmal im
Kalenderjahr zu prüfen. Sie prüfen
den
Jahresabschluss
und
berichten an die nächste ordentlicheMitgliederversammlung.
§
12.)Verbindlichkeiten von Ordnungen
des Deutschen Tanzsportverbandes e.V.
(DTV)
(1) Für
Mitglieder der Tanzsportgruppe des
Vereins sind die
a)
Turnier – und Sportordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V. (DTV)
b)
Schiedsordnung des Deutschen
Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils
geltenden Fassung
unmittelbar verbindlich
(2) Die
vorgenannten Ordnungen sind nicht
Bestandteil dieser Satzung.
§ 13.) Datenschutz
a.) Der
Verein verarbeitet zur Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben Personen
bezogene Daten. Diese Daten werden
darüber hinaus gespeichert, übermittelt
und verändert.
b.) Die
Mitglieder
stimmen der Speicherung, Bearbeitung und
Übermittlung ihrer personenbezogenen
Daten im Rahmen der Erfüllung der
satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu.
c.)
Jedes Mitglied hat das Recht auf
Auskunft, Berichtigung, Sperrung und
Löschung seiner Daten. Die Löschung von
Daten kann nur verlangt werden solange
nicht gesetzliche Gründe für die
Speicherung bestehen.
d.) Die
Mitglieder stimmen der Veröffentlichung
von Bildern und Namen in Print- und
Telemedien sowie elektronischen Medien
zu.
§ 14.) Auflösung
des Vereins
a.) Die
Auflösung oder Verschmelzung mit einem
anderen Verein kann nur von 2/3 aller
stimmberechtigten Mitglieder zur
Abstimmung auf der Mitgliederversammlung
beantragt werden.
b.) Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall des
steuerbegünstigten Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins nach Erfüllung
sämtlicher Verbindlichkeiten an den
Landessportbund Berlin e.V. der es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
15.) Schlussbestimmung
a.) Sollten
Änderungen der Satzung aufgrund
Beanstandungen des
Registergerichts
Berlin-Charlottenburg
bzw. des Finanzamtes für Körperschaften
Berlin notwendig
sein,
wird der Vorstand ermächtigt, in einer
eigens dafür einberufenen
Vorstandssitzung
die
notwendige Änderung der Satzung zu
beschließen, damit
eine Eintragung
der
Neufassung in das Vereinsregister
erfolgen kann