Satzung      

 

§ 1.) Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „WEISS-GOLD CASINO BERLIN e.V.“

       Club für Amateurtanzsport und hat seinen Sitz in Berlin.

       Er ist am 19. Mai 2016 gegründet und in das Vereinsregister beim

       Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer VR 35165 B eingetragen.

(2)   Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Berlin.

(3)   Der Verein ist Mitglied beim

 a.)  Landestanzsportverband Berlin (LTV Berlin)

 b.)  Deutschen Tanzsportverband e.V. Spitzenverband im Deutschen Sportbund e.V.


(4)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2.)  Zweck

(1)  Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung des Amateurtanzsportes als Leibesübung für alle Altersstufen sowie die Sach- und fachgerechte Ausbildung von Tanzsportlern für den Wettbewerb auf Tanzturnieren.

Ferner die Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetrieb für Gymnastik, Gesundheitssport und des Koronarsportes

(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3.)  Gemeinnützigkeit

 (1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
  Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Alle überschüssigen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
      Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder bei
      ihrem Ausscheiden auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sondern
       lediglich ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten
       Sachleistungen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
       fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4.)   Mitglieder

 (1)   Ordentliche Mitglieder

  a.)   Sporttreibende Mitglieder, die am Turniertraining teilnehmen

 b.)   Der Gymnastikgruppe

c.)   Der Koronarsportgruppe

d.)   Des Gesundheitssportes
e.)   Fördernde Mitglieder, die an keinem Training teilnehmen


(2)  Außerordentliche Mitglieder

 Kinder und Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren

 

(3)  Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes wegen besonderer Verdienste

um den Verein von der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss gewählt

Sie sind stimmberechtigt und von der Beitragszahlung befreit.

 

   § 5.)  Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. außerordentliches Mitglied sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter bedürfen.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine eventuelle Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung, es besteht auch kein Anspruch auf Begründung der Ablehnung.

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4)  Der Austritt eines Mitglieds kann nur vierteljährlich eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartal per Brief an den Vorstand erfolgen.

(5)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur nach schriftlich begründetem Antrag eines ordentlichen Mitgliedes durch 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6)  Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keines schriftlich begründeten Antrages, wenn das Mitglied mit seiner Beitragsverpflichtung mehr als 3 Monate in Verzug ist und auch nach schriftlicher Mahnung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nicht bezahlt.

(7)   Bestehende Zahlungsverpflichtungen erlöschen nicht durch vorzeitigen Ausschluss oder termingerechter Kündigung. 

 

§ 6.)   Organe des Vereins

           Organe des Vereins sind:   a.) die Mitgliederversammlung

                                      b.) der Vorstand                                  

                                                           c.) die Jugendversammlung       

 

§ 7.)  Die Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.

(2)   In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung eines Mitgliedes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(3)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monate jeden Kalenderjahres statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(4)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes (2/3 Mehrheit) oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder entsprechend

den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5)   Der Mitgliederversammlung sind die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer zu geben und der Haushaltsplan vorzulegen. Sie hat über die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr festzulegen, Mitgliedsbeiträge festzulegen und die Wahl der Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist allein das Verhältnis der abgegebenen Ja- zu den Nein-Stimmen maßgebend.

Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht.

(7)  Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem zweiten  Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

  § 8.)     Der Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus

- dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenen Vorsitzenden

- dem Kassenwart/der Kassenwartin

- dem Schriftführer/der Schriftführerin

- dem Sportwart/der Sportwartin

- dem Jugendwart/der Jugendwartin


Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer geeigneter Mitglieder bedienen, die nicht Mitglieder des Vorstandes werden. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie werden auf zwei Jahre von der ordentlichen Mitgliederversammlung – ausgenommen der Jugendwart/Jugendwartin – gewählt. Der Jugendwart/Jugendwartin wird von der Jugendversammlung gewählt (§ 9, Abs. 5 ) und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstandes ist zulässig.

(2)  Vorstandsmitglied kann jedes ordentliche oder Ehrenmitglied des Vereins werden, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat

(3)  Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet die Mitgliederversammlung.

(4)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende – im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muss, der stellvertretende Vorsitzende/r – und der Kassenwart/Kassenwartin, an dessen Stelle im Behinderungsfalle, der ebenfalls nicht nachgewiesen zu werden braucht, der Schriftwart/in.

(5)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit, durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund und nur auf Antrag abberufen werden.

(6)  Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes ergänzt sich durch Zuwahl, die von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

(7)   Der Vorstand beschließt verbindlich mit einer Stimmenzahl von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden/r

   § 9.)  Die Jugendversammlung

(1)   Die Jugendversammlung umfasst die außerordentlichen Mitglieder des Vereins im Alter unter 18 Jahren.

(2)  Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden; sie ist vom Jugendwart/in entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen.

(3)  Eine außerordentliche Jugendversammlung ist auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ der außerordentlichen Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer Jugendversammlung einzuberufen.

(4)  Die Jugendversammlung, die vom Jugendwart/in geleitet wird, wählt den Jugendwart/in und den Jugendsprecher. Der Jugendsprecher darf bei seiner Wahl noch nicht das  21. Lebensjahr vollendet haben. Er/Sie wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

(5)  Die Jugendversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit entsprechend den Bestimmungen § 7 Abs. 6; jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

 

  § 10.)  Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge bis zum 10. eines jeden Monats im Voraus zu entrichten.

    

  § 11.)   Kassenprüfer

                     Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer. Diese haben die     

                     Kasse des Vereins mindestens einmal im Kalenderjahr zu prüfen. Sie prüfen den     

                     Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  § 12.)        Verbindlichkeiten von Ordnungen des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

(1)  Für Mitglieder der Tanzsportgruppe des Vereins sind die

a)  Turnier – und Sportordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. (DTV)

  b)  Schiedsordnung des Deutschen Tanzsportverbandes e.V. in ihrer jeweils geltenden
 Fassung unmittelbar verbindlich

(2)  Die vorgenannten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 13.)  Datenschutz

a.)  Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Personen bezogene Daten. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

b.)  Die Mitglieder stimmen der Speicherung, Bearbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu.

 

c.)   Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten. Die Löschung von Daten kann nur verlangt werden solange nicht gesetzliche Gründe für die Speicherung bestehen.

d.)  Die Mitglieder stimmen der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

§ 14.)  Auflösung des Vereins

a.)  Die Auflösung oder Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung auf der Mitgliederversammlung beantragt werden.

b.)  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten an den Landessportbund Berlin e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 15.)  Schlussbestimmung

a.) Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts 

                  Berlin-Charlottenburg bzw. des Finanzamtes für Körperschaften Berlin notwendig 

     sein, wird der Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen 

     Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit 

     eine Eintragung der Neufassung in das Vereinsregister erfolgen kann


b.)    Die Satzung wurde am 19. Mai 2016 errichtet.

c.)    Geändert am 6. Oktober 2016.

    

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                                                                                                                                                                HOME